Zusammenfassung des Urteils 4M 13 30: Kantonsgericht
Ein Gerichtsbeschluss vom 19. Januar 2010 bestätigte die endgültige Aufhebung des Widerspruchs gegen eine Zahlungsaufforderung eines Staatsamtes. Der Beklagte hatte gegen die Zahlungsaufforderung geklagt, jedoch keinen Erfolg. Der Richter entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Gerichtsbeschluss ist rechtskräftig und kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 4M 13 30 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung |
Datum: | 28.11.2013 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Weisungen des Inhalts, sich während der Probezeit bei bedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, sind zulässig. |
Schlagwörter : | Weisung; Weisungen; Massnahme; Gesetzbuch; Beschuldigte; Betreuung; Trechsel; Schweizerisches; Basler; Praxis; Kantonsgericht; Probezeit; Zulässigkeit; Vorinstanz; Lehre; Praxiskomm; Schneider/Garré; Massnahmen; BGer-Urteil; Täter; Begehung; Sexualdelikte; Freiheitsstrafe; Bewährungshilfe; Behandlung; Erwägungen:; Inhalts |
Rechtsnorm: | Art. 44 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 94 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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